Häufige Fragen
Welche Erfindungen sind patentierbar?
Durch ein Patent geschützt werden können:
- Erzeugnisse, z. B. eine chemische Substanz, eine Maschine, ein Werkzeug, eine elektrotechnische Schaltung
- Verwendungen der o. g. Erzeugnisse
- Verfahren, z. B. Herstellungs-, Arbeits-, Screening-, Diagnoseverfahren
Außerdem speziell im biotechnologischen Bereich:
- Stoffe, Vorrichtungen und Gegenstände für therapeutische oder diagnostische Verfahren: Arzneimittel, Antikörper, Hormone, etc.
- Sequenzen von Genen unter Angabe der Funktion und der gewerblichen Verwendung, z. B. enzymatische Aktivität, zur Analyse (genetische Marker), für medizinische Anwendung (siRNA, Gentherapie)
- Lebewesen, z. B. genetisch veränderte Mikroorganismen, transgene Pflanzen oder Tiere, Zelllinien, Stammzellen
Nicht patentierbar sind (zumindest in Europa):
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien
- Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
- Pflanzensorten oder Tierarten
- Heilverfahren
- Verfahren zum Klonen von Menschen
- Verwendung von menschlichen Embryonen zu kommerziellen Zwecken
Was sind die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung?
Patentieren und Publizieren?
Veröffentlichungen sind ein wesentliches Element im Wissenschaftsleben. Da eine vorzeitige Veröffentlichung jedoch der Patentierung einer Erfindung im Wege steht, sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre erfindungsrelevanten Forschungsergebnisse zunächst durch eine Patentanmeldung abgesichert sind. Sobald dies geschehen ist, dürfen Sie i. d. R. publizieren. Sie müssen also nicht bis zur Erteilung des Patentes warten. Als Zeitspanne vom Einreichen der Erfindungsmeldung bis zur Patentanmeldung sollten Sie mit etwa drei Monaten rechnen.
Was ist eine Diensterfindung?
Das gesamte Personal einer Hochschule, ob Professor*In, Assistent*In, in wissenschaftlicher Anstellung, technischem Dienst oder studentische Hilfskraft, alle unterliegen dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG). Dieses Gesetz unterscheidet zwischen freien und Diensterfindungen. Eine Diensterfindung liegt dann vor, wenn die betreffende Person eine Erfindung
- im Rahmen ihrer von der Hochschule festgelegten Tätigkeiten oder
- unter Verwendung des bereits am Institut vorhandenen Wissens oder
- aufgrund ihres im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule erworbenen Wissens
macht. Die Rechte an der Diensterfindung gehen nach Inanspruchnahme auf die Hochschule über. Studierende und Studierende mit Stipendium ohne Arbeits- oder Dienstverhältnis sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und gelten als freie Erfinder.
Laut Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) müssen Diensterfindungen aus Hochschulen dem Arbeitgeber, also der Hochschule, unverzüglich, vollständig und schriftlich gemeldet werden (Erfindungsmeldung). Die Hochschule ist im Gegenzug verpflichtet, i. d. R. innerhalb von vier Monaten zu entscheiden, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt oder freigibt.
Was bedeutet eine Inanspruchnahme der Erfindung durch die Hochschule?
Im Fall einer Inanspruchnahme ist die Hochschule der Ansicht, dass die Erfindung als Patent angemeldet werden sollte und dass begründete Aussichten auf eine erfolgreiche Vermarktung bestehen. INNOVECTIS wird nun die Anmeldung zum Patent auf Namen der Goethe-Universität koordinieren. Hierbei trägt die Hochschule die gesamten Kosten, die mit einer Schutzrechtsanmeldung verbunden sind. Zudem wird alles Notwendige unternommen, um die wirtschaftliche Umsetzung der Erfindung zu erreichen.
Was bedeutet die Freigabe der Erfindung?
Die Freigabe der Erfindung bedeutet, dass sich die Hochschule dafür entschieden hat, die Erfindung nicht zum Patent anzumelden. Gründe für diese Entscheidung können sein, dass die patentrechtliche Lage eine Patentanmeldung nicht sinnvoll erscheinen lässt, dass eine kommerzielle Vermarktung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend ist oder die Weiterverfolgung unter Kosten/Nutzen-Aspekten nicht empfehlenswert ist. Die Erfindungsteammitglieder können dann entscheiden, ob sie freigegebene Teile der Erfindung auf eigene Kosten und eigenes Risiko zum Patent anmelden.
Wie ist die finanzielle Beteiligung der Erfinder an den Verwertungserlösen?
Nach § 42 Abs. 4 ArbEG hat die Erfinderin bzw. der Erfinder bzw. die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30 % der erzielten Verwertungseinnahmen und zwar vor Abzug der Patentierungskosten.